Diese Zusammenfassung geht von dem Sachverhalt aus, dass der Immobilieneigentümer in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, da er sich weniger als 183 Tage in Spanien aufhält. Mit anderen Worten handelt es sich um einen Eigentümer von einer Ferienimmobilie in Spanien.
Diese Steuer wird zur Zahlung fällig, wenn die notarielle Kaufvertragsurkunde (Escritura pública de compraventa) unterzeichnet wird. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen geleistet werden. In den meisten autonomen Regionen Spaniens beträgt sie 7 – 10%. Auf den Kanarischen Inseln beträgt sie 6,5% vom Kaufpreis, der in der notariellen Urkunde genannt wird. Bei Unterverbriefung des Kaufpreises wird der Differenzbetrag zu dem realen Marktwert vom Käufer nachgefordert. Verzugszinsen fallen an.
Nutzung als Ferienwohnung. Im Bereich der Eigennutzung muss von dem Immobilieneigentümer jährlich eine vereinfachte Steuererklärung beim spanischen Finanzamt (Hacienda) abgegeben werden. Diese beinhaltet eine fiktive Einkommensteuer und die Vermögenssteuer.
● Aktuelle Information zur Behandlung der spanischen Vermögenssteuer im Jahre 2014 und die Auswirkungen bei einem Immobilienkauf in Spanien.
● Steuererklärung für Nichtresidenten – Eigennutzung der Ferienwohnung in Spanien
Service: Wir erledigen für Sie alle Steuerrklärungen und Kommunikation mit dem kanarischen und staatlichen Finanzamt. Gerne informieren wir Sie dazu.
Gelegenheitsvermietung
Sollte es sich um wenige Vermietungen an Urlauber im Jahr handeln, dann ist nach Erhalt der Mieteinnahme diese mit 20% zu versteuern. Besonderheiten bestehen, wenn der Mieter die 20% Steuerschuld schon zurückbehält und auf das Steuerkonto des Vermieters einzahlt.
Man unterscheidet die dauerhafte Vermietung mit einer festen Betriebsstätte in Spanien und ohne eine solche. Nach Art.25 LIRPF ist eine feste Betriebsstätte gegeben, wenn ein Büro mit mindestens einem Vollzeit – Arbeitnehmer vorhanden ist. Dann wird diese Betriebsstätte steuerlich behandelt wie jede andere spanische Betriebsstätte. Insbesondere sind die Pflichten zu beachten, in Bezug auf den Steuerrückbehalt bei Zahlungsleistungen. Diese Fallkonstellation trifft man an, wenn ein Nicht-Steuerresident eine Wohnsiedlung erstellt und die Verwaltung nach dem teilweisen Verkauf der Wohnungen weiter führt. Sollte das Immobilieneigentum ohne eine feste Betriebsstätte gewerblich dauerhaft vermietet werden, dann besteht ebenso die Möglichkeit bestimmte Betriebsausgaben geltend zu machen. Es ist jedoch zu beweisen, dass die Betriebsausgaben angefallen sind, und zwar gerade im Zusammenhang mit dem Betrieb.
● Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien im Bezug auf Mieteinnahmen in Spanien.
Service: Wir beraten Sie gerne zum Thema Abschreibungen auf das Immobilieneigentum sowie die Abgabe von kumulierten Steuererklärungen.