Anwalt, Procurador & Prozessvollmacht
Auch für Ihren Fall finden wir mit Sicherheit das passende, individuelle Honorarmodell. Sprechen Sie uns an!Für den Mandanten in einem spanischen Gerichtsverfahren ist es wichtig zu wissen, das er nicht nur von seinem Rechtsanwalt / Abogado vertreten wird, sondern auch von einem sogenannten Procurador.
Der Rechtsanwalt in Spanien übernimmt in einem Gerichtsprozess die technische Prozessführung. Er bereitet die Schriftsätze inhaltlich vor, vertritt die Interessen des Mandanten bei der mündlichen Verhandlung und führt den Rechtsstreit durch die Instanzen gemäss der materiell – und prozessrechtlichen Vorgaben.
Der Procurador wird vom Mandanten separat mit einer notariellen Vollmachtsurkunde oder apud acta vor dem Gerichtssekretär bestellt.
Der Procurador ist als Parteivertreter gesetzlich vorgeschrieben, wenn im Gesetz nicht ausdrücklich das persönliche Erscheinen und Auftreten der Partei im Prozess erlaubt oder vom Richter angeordnet wird.
Der Procurador reicht die Schriftsätze des spanischen Rechtsanwalts dem Gericht weiter und nimmt Gerichtspost in Empfang. Bei der mündlichen Verhandlung vertritt der Procurador den Mandanten als Person, soweit der Mandant nicht persönlich vom Gericht geladen wurde.
Der Rechtsanwalt in Spanien kann ohne Begrenzung bei allen Gerichten an jedem Ort in Spanien auftreten, wogegen der Procurador bei einem bestimmten Gericht zugelassen und mit seiner Tätigkeit auf diesen Gerichtsort beschränkt ist. Prozessvollmacht (Poder para Pleitos) für spanische Gerichte
Die Prozessvollmacht ist eine Vollmacht für die Führung eines Prozesses; sie muss in der Regel (auf Verlangen des Gegners) durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde nachgewiesen werden und ermächtigt zu allen Prozesshandlungen, die den Rechtsstreit betreffen (einschl. der Zwangsvollstreckung, der Widerklage und der Wiederaufnahme des Verfahrens.
> Nur die Befugnis zum Abschluss eines Prozessvergleichs und zur Abgabe der Verzichts- oder Anerkenntniserklärung kann von der Partei ausgeschlossen werden.
> Die Prozessvollmacht endet durch jederzeit zulässigen Widerruf (bei Anwaltszwang gegenüber Gericht und Gegner aber erst mit Bestellung eines anderen Anwalts), nicht jedoch durch Tod der vertretenen Partei.
> Eine Sonderform der Prozessvollmacht ist die Terminvollmacht, die nur zur Wahrnehmung eines oder mehrerer Verhandlungstermine erteilt wird. Im Übrigen entspricht der Umfang der Bevollmächtigung der, der Prozessvollmacht, der Terminbevollmächtigte kann deshalb z. B. im Verhandlungstermin einen Prozess vergleich abschließen, wenn die Partei nicht die Vollmacht entsprechend beschränkt hat.
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Für Prozesse in Spanien ist es daher unabdingbar eine Prozessvollmacht (PODER PARA PLEITOS) in zwei Sprachen ausstellen zu lassen, wenn Sie als Bevollmächtigter in Deutschland sitzen und ihr Anwalt sie in Spanien vertreten soll. In Zusammenarbeit mit unseren spanischen und deutschen Kooperationspartnern stellt der Rechtsservice Spanien Prozessvollmachten, für alle Gerichtsinstanzen, und in den benötigten Sprachen aus. Die Beurkundung dieser Vollmachten findet an dem Ort statt, wo Sie als Mandant wohnhaft sind.