Nachlassabwicklung in Spanien
Falls der Erblasser ein spanisches Testament errichtet hat, muss eine Bescheinigung vom Testamentsregister eingeholt werden, dass es sich dabei um das letztgültige Testament handelt. Außerdem sollte man sich eine spanische Sterbeurkunde (Certificado de defunción) ausstellen lassen. Diese erhält man durch Vorlage des Totenscheins beim Standesamt (Registro Civil). Hat man keine spanische Sterbeurkunde muss man sich eine internationale Sterbeurkunde ausstellen lassen.
Wenn hingegen kein spanisches Testament existiert, wird vom Testamentsregister bescheinigt, dass gar kein Testament eingetragen ist. Das deutsche Testament bzw. der Erbschein muss übersetzt, beglaubigt und mit der Apostille versehen werden.
Nach deutschem Recht geht das Erbe mit dem Tod des Erblassers automatisch auf den Erben über. Der Erbe kann jedoch innerhalb einer Frist, die abhängig von den Umständen sechs Wochen oder sechs Monate nach Kenntnis des Todes und des Erbfalls beträgt, die Erbschaft ausschlagen. Nach spanischem Recht geht das Erbe erst nach der Erbschaftsannahme (Aceptación de Herencia) auf den Erben über. Hierfür gibt es keine festen Fristen. Personen mit einem berechtigten Interesse können jedoch bei Gericht beantragen, dass man die Annahme oder Ausschlagung erklärt. Innerhalb von 30 Tagen nach dem Antrag wird der Erbe vorgeladen um sich zu äußern (Art. 1005 Cc).
Auch wenn der Erbfall durch das deutsche Erbrecht geregelt wird, sollte man vor spanischen Behörden eine solche Erbschaftsannahme (zumindest in Bezug auf das spanische Testament) erklären, um so die Abwicklung mit den in Spanien üblichen Unterlagen zu vereinfachen.
Erbschaftssteuer in Spanien
Die Erbschaftssteuer fällt in Spanien in die Kompetenz des Staates, jedoch wurde sie den Autonomen Regionen übertragen. Es gibt sowohl Freibeträge nach nationalem Recht als auch in den Regionen, die kumulativ angewandt werden. Nachfolgend werden nur die wichtigsten steuerlichen Aspekte für deutsche Erben genannt.